nach
SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz)
§ 43
SGB XI bestimmt entsprechend dem Grundsatz des § 3 SGB
XI, dass ein Anspruch auf Pflege in vollstationären
Einrichtungen besteht, wenn häusliche Pflege oder
teilstationäre Pflege nicht möglich sind oder wegen der
Besonderheiten des Einzelfalles nicht in Betracht
kommen.
Die
Kosten der vollstationären Pflege setzen sich aus den
pflegebedingten Kosten, Unterkunft und Verpflegung sowie
den Investitionskosten zusammen:
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Pflege-
stufe
|
Pflegebedingte Kosten
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Unterkunft & Verpflegung
|
Investitions-
kosten
|
Tagessatz
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Monatl. durchschn. Kosten
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1
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33,84 €
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15,97 €
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16,00 €
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65,81 €
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2.001,94 €
|
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2
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43,19 €
|
15,97 €
|
16,00 €
|
75,16 €
|
2.286,36 €
|
|
3
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54,30 €
|
15,97 €
|
16,00 €
|
86,27 €
|
2.624,33 €
|
(gültig ab dem 01.01.2009
aktualisiert am 07.01.2009)
Wichtig zu wissen ist, dass die kompletten Kosten des
Heimaufenthalts nicht von der Pflegeversicherung
übernommen werden. Die pflegerischen Leistungen werden
von der Pflegekasse übernommen, aber nur zum Teil! Die
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie
Investitionskosten müssen von den Pflegebedürftigen
vollständig selbst getragen werden. Investitionskosten
in diesem Sinn sind betriebsnotwendige Kosten, die durch
öffentliche Förderung der Bundesländer nicht vollständig
gedeckt sind. Darunter fallen Kosten für die
Herstellung, Beschaffung, Instandhaltung von Gebäuden
und Einrichtungsgegenständen.
Dies
entspricht dem Grundsatz der Teilabsicherung, der in § 4
Abs. 2 S. 2 SGB XI statuiert ist. Der Pflegebedürftige
muss somit sein eigenes Einkommen und Vermögen
einsetzen. Ergänzend können auf Antrag Leistungen der
Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.
Das
einzelne Pflegeheim schließt mit den Pflegekassen und
dem Sozialhilfeträger eine sog. Pflegesatzvereinbarung
ab. Aus der Pflegesatzvereinbarung ergibt sich, wie die
Leistungen der Pflegekasse dem Hilfebedarf zugeordnet
werden. Dabei ist der Pflegesatz das vertragliche
Entgelt, das die einzelnen Heimbewohner (bzw. seine
Kostenträger) für die vollstationären Pflegeleistungen
zahlen müssen. § 84 Abs. 2 SGB XI bestimmt, dass sich
die Pflegesätze nach dem jeweiligen Versorgungsaufwand
richten müssen, den die Pflegebedürftigen nach Art und
Schwere der Pflegebedürftigkeit benötigen. Hier sind die
Pflegestufen zugrunde zu legen. Die Pflegesätze decken
gem. § 84 Abs. 4 SGB XI alle allgemeinen
Pflegeleistungen ab, unabhängig davon, wer die Kosten im
Endeffekt trägt.
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Pflege-stufe
|
Zuschuss der Pflegekasse
pro Monat
|
Eigenanteil des Pflegebedürftigen
|
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1
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1.023,00 €
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978,94 €
|
|
2
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1.279,00 €
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1.007,36 €
|
|
3
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1.470,00 €
|
1.192,33 €
|
Schließlich sind Zuschläge für Zusatzleistungen i.S. d.
§ 88 SGB XI möglich, also für Leistungen, die über die
im Versorgungsvertrag zwischen den Pflegekassen und den
Heimträgern vereinbarten notwendigen Leistungen
hinaus gehen. Diese Zuschläge
müssen zwischen Pflegeheim und Pflegebedürftigem
gesondert und schriftlich vereinbart werden (siehe
hierzu „Leistungs- und Entgeltverzeichnis“). Solche
Zusatzleistungen werden grds. nicht von den
Sozialhilfeträgern übernommen.
Die
Kurzzeitpflege
§ 42
Abs. 1 S. 1 SGB XI besagt: Kann die häusliche Pflege
zeitweise nicht, noch nicht oder noch nicht im
erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch
teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf
Pflege in einer vollstationären Einrichtung, und zwar:
a)
für
eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung in
einem Krankenhaus, einer Reha-Einrichtung oder einem
Sanatorium
b)
in
sonstigen Krisensituationen
Die
Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung wird
pro Kalenderjahr für längstens 4 Wochen erbracht. Dies
muss nicht zusammenhängend erfolgen. Übernommen und
erbracht werden die gleichen Leistungen wie bei der
vollstationären Pflege, also bis zu 1.470,00 €
monatlich.
Kurzzeitpflege ist in unserem Haus je nach verfügbarer
Bettenkapazität möglich. Die Anmeldung kann auch
kurzfristig erfolgen. Die Pflegekasse trägt die Kosten für die
pflegebedingten Aufwendungen nach der persönlichen
Pflegestufe. Als
Eigenanteil des Pflegebedürftigen sind Unterkunft und
Verpflegung zu tragen. Den Investitionskostenanteil
übernimmt der Landkreis Osterode am Harz für Bewohner
des Lankreises.
Die
Verhinderungspflege
§ 39
SGB XI besagt, dass die Pflegekasse die Kosten für eine
Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson für
längstens 4 Wochen pro Kalenderjahr übernommen werden
können.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson vor der
erstmaligen Verhinderung die Pflege bereits mindestens
12 Monate durchgeführt hat. Die Form der Ersatzpflege
kann der Pflegebedürftige frei wählen. Es kommt eine
private Ersatzkraft, ein professioneller Pflegedienst
oder auch die Aufnahme in einer Einrichtung der
Kurzzeitpflege in Frage.
Die
Aufwendungen der Pflegekasse dürfen jedoch im Einzelfall
1.470,00 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen; dies gilt
unabhängig von der Pflegestufe.
Die
Abrechnung erfolgt analog zur Kurzzeitpflege.
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